Listeneintragung
Gesetzliche Listen
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt gesetzliche Listen, in die sich Ingenieure im Bauwesen bei entsprechender Qualifikation eintragen lassen können. Diese Listen befugen sie je nach beruflicher Ausrichtung, bestimmte Vorgänge bei staatlichen Behörden vorzunehmen.
Berechtigungen
- Bauvorlageberechtigte
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.
Bauvorlageberechtigt ist, u.a., wer in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist.
► Weitere Informationen und Anträge - Nachweisberechtigte Standsicherheit
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit ist für alle nicht verfahrenfreien Bauvorhaben nachzuweisen. Die Bauvorlageberechtigung schließt die Berechtigung zur Erstellung der Standsicherheitsnachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von einem Nachweisberechtigten für Standsicherheit erstellt sein; sie dürfen auch bei anderen Bauvorhaben den Standsicherheitsnachweis erstellen.
► Weitere Informationen und Anträge - Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz
Die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz ist für alle nicht verfahrenfreien Bauvorhaben nachzuweisen. Die Bauvorlageberechtigung schließt die Berechtigung zur Erstellung der Nachweise zum vorbeugenden Brandschutz ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, muss der Nachweis zum vorbeugenden Brandschutz von einem Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brandschutz erstellt sein.
►Weitere Informationen und Anträge
Prüfsachverständige im Bauwesen
Zur Vereinfachung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren sind den Prüfsachverständigen wichtige Funktionen aufgetragen. Für in der Bayerischen Bauordnung näher bestimmte Bauvorhaben müssen bautechnische Nachweise geprüft und die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen bescheinigt sein. (Art. 62, Bayerische Bauordnung)
- Prüfsachverständige für Standsicherheit (§§ 10 ff. PrüfVBau)
Prüfsachverständige für die Standsicherheit können für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau anerkannt werden.
Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise.
► Weitere Informationen und Anträge - Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen (§§ 20 ff.PrüfVBau)
Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der in den Bauvorlagen oder bauaufsichtlich festgelegten Grundfläche und Höhenlage von baulichen Anlagen.
► Weitere Informationen und Anträge - Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen (§§ 22 ff. PrüfVBau)
Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
- Lüftungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SPrüfV)
- CO-Warnanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SPrüfV)
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SPrüfV)
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 SPrüfV)
- Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 SPrüfV)
- Feuerlöschanlagen (§ 2 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 SPrüfV)
Die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen.
► Weitere Informationen und Anträge - Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau (§§ 25 ff. PrüfVBau)
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.
► Weitere Informationen und Anträge
- Prüfsachverständige für Brandschutz (§§ 16 ff. PrüfVBau)
Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise. Sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise.
Diese Liste der Prüfsachverständigen für Brandschutz wird bei der Bayerischen Architektenkammer geführt.
► Weitere Informationen und Anträge
Weitere gesetzliche Listen
- Sachverständige ZV EnEV
Der Energiebedarfsausweis ist von einem für das jeweilige Bauvorhaben nachweisberechtigten Entwurfsverfasser zu erstellen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage einer Bescheinigung eines Sachverständigen nach § 2 ZVEnEV über die Vollständigkeit und Richtigkeit von der unteren Bauaufsichtsbehörde verlangt werden.
► Weitere Informationen und Anträge - Stadtplaner (Art. 7 BauKaG)
Mit dem Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) vom 09.05.2007 hat der Gesetzgeber eine Stadtplanerliste eingeführt.
Als Stadtplaner darf sich nur bezeichnen, wer in die bei der Bayerischen Architektenkammer geführte Liste eingetragen ist. Aufgenommen werden Architekten und Ingenieure. Über die Eintragung entscheidet ein gemeinsamer Eintragungsausschuss, der auch mit durch von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau benannten Ingenieuren besetzt wird.
►Weitere Informationen und Anträge - Gesellschaftsverzeichnis (Art. 8 – Art 11 BauKaG)
Mit dem Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) vom 09.05.2007 hat der Gesetzgeber erstmals ein Gesellschaftsverzeichnis für Partnerschaften und Kapitalgesellschaften eingeführt, die in ihrem Namen die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ oder „Beratende Ingenieure“ führen wollen.
Mit der Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis wird keine Mitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau begründet.
► Weitere Informationen und Anträge - Verantwortliche Sachverständige nach § 16 Abs. 4
Verantwortliche
Sachverständige sind zuständig für die Abnahme von Lüftungs-, Rauch-,
Wärmeabzugs- und Feuerlöschanlagen, von Notstrom- und anderen
sicherheitstechnischen, elektrischen Anlagen etc. Im Gegensatz zu
„Verantwortlichen Sachverständigen für die Prüfung
sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen“ haben sie für diese
Tätigkeit keine spezifische, fachliche Prüfung abgelegt.
In diese Liste kann man sich nicht mehr neu eintragen lassen.
Servicelisten
Zusätzlich zu den gesetzlichen Listen hat die Bayerische Ingenieurekammer-Bau Servicelisten eingerichtet. Mit Eintragung in die Servicelisten dokumentieren Kammermitglieder gegenüber Bauherren und Auftraggebern weitere bzw. spezielle Kenntnisse und Erfahrungen. Diese Servicelisten, wie die Liste der Ingenieure für wiederkehrende Bauwerksprüfungen oder die Liste für Baustellenkoordinatoren sind eine wichtige Auskunftsquelle für potentielle Auftraggeber.
- Wiederkehrende Bauwerksprüfung
Gemäß der Bayerischen Bauordnung sind bauliche Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Bei ordnungsgemäßer Instandhaltung müssen sie diese Anforderungen angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein. Die regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit der Tragwerkskonstruktion durch dafür qualifizierte Personen vermindert das Risiko, dass ein Bauwerk durch unerkannte Schäden der Konstruktion, vor allem unter extremen Belastungssituationen versagen kann.
In diese Liste können sich "fachkundige Personen" und "besonders fachkundige Personen" eintragen lassen, die über ausreichende Qualifikationen verfügen, um Überprüfungen von Bauwerken hinsichtlich ihrer Standsicherheit durchzuführen.
► Weitere Informationen und Anträge
- Energieberater vor Ort (Wohngebäude) und Energieberater Nichtwohngebäude
Der Energieberater informiert, wie Immobilienbesitzer mit Wärmeschutz und Anlagentechnik Energie einsparen können. Gefragt ist er insbesondere bei Sanierungsanfragen im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Die energetische Bewertung von Nichtwohngebäuden erreicht mit der novellierten EnEV 2007 bzw. EnEV 2009 einen ganz neuen Stellenwert. Der ganzheitliche Berechnungsansatz der DIN V 18599 stellt hohe Ansprüche an die Nachweisführung und erfordert Spezialisten für die qualifizierte Energieberatung im Bereich der Nichtwohngebäude.
► Weitere Informationen und Anträge
- Koordinator nach BaustellV
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.
Die Regeln zum Arbeitsschutz (RAB 30) konkretisieren wer als geeigneter Koordinator gilt.
► Weitere Informationen und Anträge
- VOF-Berater
Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) regelt die Bekanntmachung und Vergabe von freiberuflichen Leistungen durch öffentliche Auftraggeber in Deutschland. Sie ergänzt die Vergabeverordnung. Der VOF-Berater berät und unterstützt den Auftraggeber im Vergabeverfahren.
► Weitere Informationen und Anträge
- Serviceliste "Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige"
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen eine weit überdurchschnittliche Sachkunde aufweisen können. Gutachten von ihnen müssen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Bezirksregierungen, u.a.
Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Liste (Serviceliste) mit der Bezeichnung „Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“ geführt. Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Liste aufgenommen werden, wenn sie von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestellt und vereidigt wurden.
► Weitere Informationen und Anträge
- Serviceliste "Prüfsachverständige für Brandschutz"
Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Liste (Serviceliste) mit der Bezeichnung „Prüfsachverständige für Brandschutz“ geführt. Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Liste aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste „Prüfsachverständige für Brandschutz“ eingetragen sind.
► Weitere Informationen und Anträge
- Serviceliste "Stadtplaner"
Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Liste (Serviceliste) mit der Bezeichnung „Stadtplaner“ geführt. Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Liste aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste „Stadtplaner“ eingetragen sind.
► Weitere Informationen und Anträge
Neue Positionspapiere mit den Kammerstandpunkten 2010 sind erschienen
Konferenz der Bauminister hat Zeitplan zur Einführung festgelegt
Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sind im Juni 2010 die Auftragseingänge im Bauhauptgewerbe (Betriebe von Unternehmen mit 20 und mehr tätigen Personen) im Vergleich zum Juni 2009 preisbereinigt um 0,3% gestiegen.
Freier Eintritt: Das Programm der gemeinsamen Veranstaltungsreihe der Universität der Bundeswehr, der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und der Ingenieurakademie Bayern für 2010/2011 ist erschienen.
Eine Broschüre mit dem Titel “Biomasse, Photovoltaik, Windenergie” hat die Bayerische Akademie Ländlicher Raum veröffentlicht.
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